| Folgende Benachrichtigungen sind auszuführen: |
| Zivilstandsamt: | Der Hinschied eines Angehörigen ist gemäss ZGB (Art. 48) innert 2 Tagen dem Zivilstandsamt zu melden. |
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| innert 2 Tagen: | Diesen Gang können Sie an das Bestattungsinstitut delegieren.
Mitzubringen sind: - Familienbüchlein (Verheiratete)
- Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
- Pass und Geburtsschein (für Ausländische Staatsbürger) sowie Eheschein (sofern vorhanden). Der Hinschied von ausländischen Staatsangehörigen ist auch dem zuständigen Konsulat des Heimatstaates zu melden.
Folgende Fragen sind zu klären: - Ort, Datum und Zeit der Trauerfeier
- Ort, Datum und Zeit der Bestattung
- Art der Bestattung (Erdbestattung oder Feuerbestattung)
- Die Leistungen der Gemeinde, die beansprucht werden
- Ort der Aufbahrung
- Art und Lage des Grabes: Sargreihen-, Urnenreihen- Urnenhain-, Familien-, Gemeinschaftsgrab oder Nische.
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| Dringlichste Benachrichtigungen | Angehörige, Arbeitgeber per Telefon, Telefax oder Expressbrief, üblicherweise jedoch mit einem Leidzirkular.
Pfarrer/Abdankungsredner, persönliche Vorsprache nach telefonischer Voranmeldung. Wenn möglich, bereits Angaben über den Lebenslauf des/der Verstorbenen mitbringen.
Konfessionell neutrale Trauerredner/innen können vermittelt werden. |
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| Weitere Benachrichtigungen | Vereinsvorstände u./o. Institutionen, denen der/die Verstorbene angehört hat, da diese vielleicht eine eigene Todesanzeige aufgeben und eine Delegation an die Abdankung entsenden möchten.
Versicherungen, z. B. Lebensversicherungen, Krankenkassen etc. möglichst durch eingeschriebenen Brief, wenn nötig mit einem Expressbrief.
Militärischer Vorgesetzter, Zivilschutz (nur beim Hinschied von dienstpflichtigen Schweizern), Benachrichtigung durch einen Brief oder ein Leidzirkular.
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