top of page

Todesfall - Meldepflicht

Aktualisiert: 5. Juni 2023

Ob wir wollen oder nicht, der Staat definiert was, wann, wo gemeldet werden muss. So ist sichergestellt, dass die Behörden wissen, wer steuerpflichtig oder Rentenanspruch hat. Was wir also im Falle einer Geburt ins Rollen bringen, schliessen wir gegenüber den Behörden mit der Meldung des Todes ab.


Wer ist meldepflichtig?

Je nachdem, wo der Tod eintrifft, entstehen andere Verpflichtungen. In einem Spital, Alters- oder Pflegeheim unterliegt die Meldepflicht bei der Leitung der Einrichtung oder deren verantwortlichen Mitarbeitenden.


Stirbt eine Person in einer anderen Einrichtung oder zuhause, sind die nächsten Angehörigen, LebenspartnerIn oder Verwandte in der Meldepflicht oder jede andere Person, welche beim Tod zugegen war oder die verstorbene Person gefunden hat. Die Meldepflicht kann durch eine schriftliche Vollmacht an ein Bestattungsunternehmen oder eine Drittperson delegiert werden.


Wenn ein Todesfall nicht gemeldet worden ist, weil niemand davon Kenntnis hatte, dann wird früher oder später jede Behörde, welche den Verlust bemerkt, meldepflichtig.


Wie und wohin?

Todesfälle werden innert zwei Tagen beim Zivilstandsamt des Todesortes gemeldet. Die Meldung kann schriftlich oder durch einen persönlichen Termin gemeldet werden. Bei unbekannten Personen oder einem Leichenfund ohne Personalien, sieht der Gesetzgeber eine Frist von maximal 10 Tagen vor. Wir empfehlen den Angehörigen, sich beim Bestattungsamt am Wohnort des/der Verstorbenen zu melden, die übernehmen dann in der Regel die Information des Zivilstandsamtes am Sterbeort. Der Tod wird durch eine Todesbescheinigung von einem Arzt ausgestellt und wird zusammen mit dem Familienbüchlein oder dem Familienausweis, alle Dokumente jeweils im Original, vom Zivilstandsamt benötigt.


Grundsätzlich ist das Zivilstandsamt dafür verantwortlich, die AHV oder bei Bedarf ausländische Behörden zu informieren. Es wird jedoch empfohlen, dass die Angehörigenauch diese Zielgruppen informieren, damit keine unnötigen Umtriebe entstehen.


Auch bei ausländischen Staatsangehörigen erfolgt die Meldung über das zuständige Zivilstandsamt. Diese nimmt dann zum Beispiel bei einer Verschollenenerklärung oder beim Tod eines ausländischen Menschen, die entsprechende Meldung bei der Vertretung des Heimatstaates vor. Hierfür bestehen internationale Vereinbarungen oder Gesuche von ausländischen Behörden für das entsprechende Vorgehen.

bottom of page